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Gebührensatzung 1) 2) 3) 4) 5) 6) 7) 8) 9)
für die Musikschule La Musica

Aufgrund der §§ 8 Abs. 4 und 19 Abs. 3 des Gesetzes über kommunale Gemeinschaftsarbeit (GkG) vom 01.10.1979 (GV NW S. 621/SGV NW 202), zuletzt geändert durch Gesetz vom 26.06.1984 (GV NW S. 362/SGV NW 202) i.V.m. § 4 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 13.08.1984 (GV NW S.475/SGV NW 2023), zuletzt geändert durch Gesetz vom 03.04.1992 (GV NW S. 124/SGV NW 2023), sowie der §§ 4 und 6 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG) vom 21.10.1969 (GV NW S. 712/SGV NW 610), zuletzt geändert durch Gesetz vom 30.04.1991 (GV NW S. 214/SGV NW 610), hat die Zweckverbandsversammlung Musikschule La Musica in ihrer Sitzung am 26.05.1994 nachstehende Gebührensatzung für die Musikschule La Musica beschlossen:

 

§ 1
Gebührenerhebung

Für die Nutzung ihrer Einrichtungen und Lehrmittel erhebt die Musikschule La Musica Gebühren nach Maßgabe dieser Satzung in Verbindung mit der Schulordnung in der jeweils gültigen Fassung.

§ 2

Gebührenhöhe, Kündigung

(1) Die Unterrichtsgebühren werden je Schüler nach dem Gebührentarif in Tabelle I (Anhang) jeweils für ein Schuljahr bzw. einen Ausbildungsabschnitt im Voraus durch Bescheid festgesetzt. Hierbei fallen unter den „Normaltarif“ Kinder, Jugendliche sowie Erwachsene, die sich in Schul- oder Berufsausbildung bzw. im Studium befinden, Grundwehrdienst oder Zivildienst leisten oder als Arbeitslose das 28. Lebensjahr noch nicht vollendet haben.

(2) Kündigungen sind jeweils nur zum Ende eines jeden Schuljahres bzw. Ausbildungsabschnittes zulässig (Ziffer 4 der Schuldordnung der Musikschule La Musica).

(3) Die Leihgebühren werden je Instrument nach dem Gebührentarif in Tabelle II (Anhang) festgesetzt.


§ 3
Gebührenschuldner

(1) Gebührenschuldner ist der Benutzer der Einrichtungen und Lehrmittel der Musikschule.

(2) Der gesetzliche Vertreter eines Gebührenschuldners hat dessen gebührenrechtliche Pflichten zu erfüllen.

§ 4
Entstehung der Gebührenschuld, Fälligkeit, Zahlungsweise

(1) Die Gebührenschuld für die Nutzung der Einrichtungen der Musikschule entsteht mit Beginn des Schuljahres bzw. des Ausbildungsabschnittes in Höhe der nach § 2 dieser Satzung zu berechnenden Gebühr.

(2) Die Dauer der Gebührenpflicht richtet sich nach den unter Ziffern 3 und 4 der Schulordnung näher beschriebenen Bestimmungen. Bei Kündigung zum 31.07. sind demnach Unterrichtsgebühren für 7 Monate, bei Anmeldung zum 01.08. Unterrichtsgebühren für 5 Monate zu zahlen.

(3) Die Unterrichtsgebühren sind in Form einer Jahres- bzw. Abschnittsgebühr zu entrichten und werden fällig:
a) als Jahresgebühr am 15.02., 15.05., 15.08., 15.11.
in Höhe eines Viertels der festgesetzten Jahresgebühr
b) als Abschnittsgebühr für
den 1. Abschnitt (01.01. bis 31.07.) am 15.02., 15.05. und 15.08.
den 2. Abschnitt (01.08. bis 31.12.) am 15.08. und 15.11.
in anteiliger Höhe der Abschnittsgebühr.

(4) Die Gebührenschuld für die Überlassung eines schuleigenen Instrumentes gemäß Ziffer 7 Schulordnung entsteht mit der Überlassung des Instrumentes in Höhe der vollen Jahresgebühr bzw. der Abschnittsgebühr. Erhebungszeitraum ist das Schuljahr bzw. der Abschnitt. Wird das Instrument verspätet zurückgegeben, so entsteht mit Beginn des neuen Schuljahres bzw. Abschnittes die Gebührenpflicht auch für  das neue Schuljahr bzw. den neuen Abschnitt in der in § 2 Abs. 3 bestimmten Höhe.

§ 5
Gebührenermäßigung, Gebührenbefreiung

(1) Wird ein Schüler in mehreren Hauptfächern ausgebildet, so erhält er für das 2. Hauptfach eine Gebührenermäßigung von 20 % der vollen Jahresgebühr, für das 3. und jedes weitere Hauptfach eine Gebührenermäßigung von jeweils 30 % der vollen Jahresgebühr.

Dabei gilt folgende Reihenfolge als Bewertungsgrundlage:

(Musikalische Früherziehung, Musikalische Grundausbildung).

(2) Erhalten zwei oder mehrere Mitglieder einer Familie gebührenpflichtigen Unterricht in einem Hauptfach, so wird für das 2. Familienmitglied eine Gebührenermäßigung von 20 % der vollen Jahresgebühr, für das 3. und jedes weitere Mitglied eine Ermäßigung von 30 % der vollen Jahresgebühr gewährt. Die Reihenfolge der Geburtstage bestimmt die Folge der Ermäßigung. Das älteste Kind, das die Musikschule besucht, gilt als 1. Kind ohne Ermäßigung.

(3) Auf schriftlichen Antrag hin werden die Unterrichtsgebühren ermäßigt für

Die Ermäßigung beträgt 50 % der nach § 2 dieser Satzung zu zahlenden Gebühren.

(4) Empfänger von Grundsicherungsleistungen nach SGB II oder SGB XII sind von der Zahlung  einer Leihgebühr für Instrumente befreit.

(5) Der Antrag auf Gebührenermäßigung/-befreiung aus sozialen Gründen ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Gebührenbescheides schriftlich bei der Geschäftsstelle der Musikschule La Musica zu stellen.

(6) Nach Unterrichtsausfällen werden die Gebühren auf schriftlichen Antrag hin unter nachstehenden Bedingungen anteilig ermäßigt: 

Die Ermäßigung erfolgt grundsätzlich im Wege der Verrechnung mit den Gebühren des Folgejahres bzw. –abschnittes; eine Erstattung erfolgt nur im Falle der Beendigung des Unterrichtsverhältnisses.

(7) Der Empfänger ist verpflichtet, der Musikschule Tatsachen, die zu einer Änderung eines Status führen, unverzüglich schriftlich mitzuteilen. Eine Änderung des Status berechtigt die Musikschule, die sich infolge dessen ändernde Gebühr anteilig zum 1. des Folgemonats nachzufordern.

§ 6
 Begabtenförderung, Gebührenerlass

(1) Bei besonderer Begabung und Bedürftigkeit kann die zu zahlende Unterrichtsgebühr auf Antrag ganz oder teilweise erlassen werden. Voraussetzung für einen Gebührenerlass ist, dass das monatliche Nettofamilieneinkommen die jeweils geltenden Sozialhilferegelsätze zuzüglich eines Aufschlages von 50 % dieser Bemessungsgrenze (als pauschale Abgeltung von Miete/Hauskosten) nicht übersteigt. Die besondere Begabung wird von der Leitung der Musikschule La Musica gemeinsam mit dem Fachlehrer festgestellt. Der Vorgang ist dem/der VerbandsvorsteherIn vorzulegen.

(2) In besonderen Härtefällen kann die Leitung der Musikschule im Einvernehmen mit dem/der VerbandsvorsteherIn auf Antrag die zu zahlende Unterrichtsgebühr nach pflichtgemäßem Ermessen ganz oder teilweise erlassen.

(3) Bei Antragstellung sind die erforderlichen Nachweise vorzulegen.

§ 7
Inkrafttreten/Außerkrafttreten

Die Gebührensatzung tritt am 01.08.1994 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Gebührensatzung vom 02.12.1993 außer Kraft.

 

Anhang: Gebühren-Tabellen

 Tabelle I   (Unterrichtsgebühren)

 

Unterrichtsart

Monats-
Gebühren
Normaltarif

Monats-
Gebühren
Erwachsene

 

Grundstufe

 

 

Kurs-Unterricht "Musikalische Früherziehung"
(8 bis 12 Teilnehmer)

20,10

-

Kurs-Unterricht "Musikalische Grundausbildung"
(8 bis 12 Teilnehmer)

20,10

-

 

Fachunterricht

 

 

Ensemble Fachunterricht 45 Min.
mit Hauptfach (2 oder mehr Teilnehmer)
und neue Einsteiger-Angebote

15,20

18,00

Ensemble Fachunterricht 45 Min.
ohne Hauptfach

16,60

19,90

Ensemble Fachunterricht 60 Min.
mit Hauptfach (2 oder mehr Teilnehmer)
und neue Einsteiger-Angebote

20,10

24,10

Ensemble Fachunterricht 60 Min.
ohne Hauptfach

22,20

26,50

Gruppen à 5 Schüler 45 Min.

21,70

26,00

Gruppen à 4 Schüler 45 Min.

23,30

27,90

Gruppen à 3 Schüler 45 Min.

24,90

29,80

Partnerunterricht 30 Min.

28,40

33,90

Partnerunterricht 45 Min.

42,60

50,90

Einzelunterricht 30 Min.

56,80

67,60

Einzelunterricht 45 Min.

85,20

101,40

 

Förder - Ensembles

 

 

Förder - Ensemble
(Teilnehmer die Unterricht in einem Hauptfach erhalten)

gebührenfrei

gebührenfrei

Förder – Ensemble
(Teilnehmer ohne Unterricht in einem Hauptfach)

8,00

10,60

 

Tabelle II  (Leihgebühren für Instrumente)

Leihzeitraum

Jahresgebühr

Leihgebühr für das 1. Jahr

76,30

Leihgebühr für das 2. Jahr

90,30

Leihgebühr für das 3. Jahr

148,80

 

1) Satzung über die 1. Änderung lt. Beschluss vom 20.11.1996
2) Satzung über die 2. Änderung lt. Beschluss vom 31.05.1999
3) Satzung über die 3. Änderung lt. Beschluss vom 07.11.2001
4) Satzung über die 4. Änderung lt. Beschluss vom 23.05.2002
5) Satzung über die 5. Änderung lt. Beschluss vom 30.01.2003

6) Satzung über die 6. Änderung lt. Beschluss vom 14.04.2005
7 ) Satzung über die 7. Änderung lt. Beschluss vom 13.11.2006
8)  Satzung über die 8. Änderung lt. Beschluss vom 13.12.2006
9)  Satzung über die 9. Änderung lt. Beschluss vom 26.10.2009

 

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S c h u l o r d n u n g 1) 2) 3) 4)

1) 1. Änderung der Schulordnung lt. Beschluss vom 20.11.1996
2) 2. Änderung der Schulordnung lt. Beschluss vom 31.05.1999
3) 3. Änderung der Schulordnung lt. Beschluss vom 29.02.2000
4) 4. Änderung der Schulordnung lt. Beschluss vom 26.11.2003

 

Abschnitt I:   Aufgabengliederung

Die Musikschule des Zweckverbandes Musikschule La Musica ist eine Bildungs- und Freizeiteinrichtung für Kinder und Jugendliche (s. II 1.) und im Ausnahmefall für Erwachsene. Ihre Aufgaben sind:

 

1.         Aufbau 

Die Musikschule gliedert sich in:

 

1.1       Grundstufe

 

1.2       Instrumental- und Vokalunterricht

1.3       Ergänzungsfächer

1.4       Sonderfächer

Hierzu zählen zusätzliche Angebote, die je nach Bedarf und personellen bzw. sachlichen Möglichkeiten von der Schulleitung zusammengestellt werden können.

1.5       Probestunden

Vor einer verbindlichen Anmeldung zum Unterricht besteht für Interessenten im Sinne von Abschnitt II, Ziffer 1 die Möglichkeit, sich im Rahmen von insgesamt nicht mehr als 2 Unterrichtsstunden kostenlos über das Unterrichtsangebot zu informieren und sich durch einen bestimmten Lehrer beraten zu lassen. Die Probestunden sind vorher mit der Schulleitung abzustimmen und müssen spätestens in dem Semester vor Beginn des Unterrichts in Anspruch genommen werden.

 

Abschnitt II:  Allgemeine Unterrichtsbedingungen

1.         Leistungsangebot

Die Musikschule La Musica bietet musikalische Ausbildung, Teilnahme an Musikgruppen sowie Gruppen-, Partner- und Einzelunterricht für folgenden Personenkreis an:

Den Jugendlichen gleichgestellt sind Erwachsene, die sich in Schul- oder Berufsausbildung bzw. im Studium befinden, Grundwehrdienst oder Zivildienst leisten und als Arbeitslose das 28. Lebensjahr noch nicht vollendet haben.

Die einzelnen angebotenen Leistungen werden auf Anfrage bekannt gegeben; Änderungen bleiben vorbehalten.

 

2.         Teilnahme

Die Teilnahme am Unterricht der Musikschule ist für den Instrumental- und Vokalbereich vom Beginn der Schulpflicht ab möglich. Über Ausnahmen entscheidet die Schulleitung.

3.         Schuljahr

3.1       Das Schuljahr beginnt am 01.01. und endet am 31.12.. Es ist in zwei Abschnitte aufgeteilt. Diese umfassen die Zeiträume vom 01.01. bis 31.07. und vom 01.08. bis 31.12. Ein Schuljahr umfasst in der Regel 35 Unterrichtstage.

4.         An-, Ab- und Änderungsmeldungen

4.1       Allgemeines:
            An-, Ab- und Änderungsmeldungen bedürfen der Schriftform und sind an die Geschäftsstelle zu richten. Bei minderjährigen Teilnehmern ist die schriftliche Zustimmung der/des gesetzlichen Vertreter/s erforderlich.

4.2       Anmeldungen:
            Unterrichtsbeginn ist der 01.01. oder 01.08. Anmeldungen sind jederzeit möglich. Sie werden jeweils zum Beginn eines Schuljahres (01.01.) oder eines Abschnittes (01.08.) wirksam, wenn die Anmeldung 2 Kalendermonate vor Beginn des Schuljahres/ Abschnittes erfolgt und die personellen und sachlichen Voraussetzungen zur Erteilung des Unterrichts geschaffen sind.

4.3       Abmeldungen:
            Abmeldungen sind nur zum Ende eines Schuljahres oder Abschnittes möglich. Sie müssen der Musikschule spätestens 2 Kalendermonate vorher (bis 31.10. bzw. 31.05.) schriftlich zugegangen sein.

4.4       Änderungsmeldungen:
            Änderungsmeldungen sind jederzeit möglich. Die gewünschten Änderungen werden jeweils zu Beginn eines Schuljahres (01.01.) oder eines Abschnittes (01.08) wirksam und müssen der Musikschule spätestens 2 Kalendermonate vorher (bis 31.10. bzw. 31.05.) zugegangen sein. Erweiterungen werden nur wirksam, wenn die personellen und sachlichen Voraussetzungen zur Erteilung des Unterrichts geschaffen sind.

 

5.         Unterrichtserteilung

5.1       Der Unterricht findet wöchentlich, in der Regel nachmittags statt.

5.2       Die Unterrichtsstätten werden dem Bedarf und den Möglichkeiten entsprechend auf das Zweckverbandsgebiet verteilt.

5.3       Die Unterrichtsdauer ist abhängig von der gewählten Unterrichtsform (Gruppen-, Partner- oder Einzelunterricht) und dem Unterrichtsfach. Eine Unterrichtseinheit im Instrumentalbereich dauert 30 oder 45 Minuten; in der Grundstufe 60 Minuten (MFE und MGA).

     für sie vorgesehen, im Ergänzungsfach sowie zur Teilnahme an Ergänzungsveranstal-
     tungen verpflichtet.

            (2) Mehrmaliges unentschuldigtes Fehlen kann zum Ausschluss aus dem Unterricht füh-
     ren; über diesen entscheidet die Schulleitung.

            (3) Es besteht kein Anspruch der Schüler auf Leistung für Unterrichtsstunden seitens der
     Musikschule, die von den Schülern abgesagt oder von diesen versäumt werden.


6.         Leistungen, Pflichtvorspiel

6.1       Die Schüler der Musikschule müssen die Anforderungen der Lehrpläne erfüllen.

6.2       Wird das Unterrichtsziel infolge mangelnden Fleißes oder aus anderen Gründen nicht erreicht, kann der Schüler durch die Schulleitung in der Regel zum Ende eines Abschnittes von der weiteren Teilnahme am Unterricht ausgeschlossen werden.

6.3       Jeder Instrumentalschüler ist verpflichtet, ab Unterstufe nach mindestens einem Jahr Unterrichtszeit jährlich vorzuspielen. Am Tag des Klassenvorspiels findet kein Unterricht statt.

 

7.         Instrumente/Noten

7.1       Grundsätzlich muss der Schüler bei Beginn des Unterrichts ein entsprechendes Instrument besitzen. Streich-, Holz- und Blechblasinstrumente können jedoch im Rahmen der Bestände der Musikschule für einen begrenzten Zeitraum gegen eine Leihgebühr an die Schüler ausgeliehen werden.

7.2       Die Leihzeit beträgt in der Regel ein Schuljahr und kann in besonderen Ausnahmefällen auf schriftlichen Antrag von der Schulleitung verlängert werden.

7.3       Für die Beschaffung von Noten und Notenständern ist grundsätzlich der Schüler verantwortlich.

 

8.         Gesundheitsbestimmungen

Beim Auftreten ansteckender Krankheiten sind die allgemeinen Gesundheitsbestimmungen für Schulen (insbesondere Bundesseuchengesetz, Gesetz zur Verhütung und Bekämpfung übertragbarer Krankheiten beim Menschen) anzuwenden.

 

9.         Aufsicht

Eine Aufsicht besteht nur während des Unterrichts.

 

10.       Haftung

Bei Unfällen leistet die Musikschule den Teilnehmern im Rahmen und im Umfange des zugunsten der Teilnehmer beim Versicherungsverband bestehenden Versicherungsschutzes Ersatz. Die Unfallversicherung erstreckt sich auf die Unterrichtszeit und den Schulweg. Im übrigen ist jede Haftung des Zweckverbandes für Personen-, Sach- und Vermögensschäden jeder Art, die bei der Teilnahme an Veranstaltungen der Musikschule eintreten, ausgeschlossen, soweit dies gesetzlich zulässig ist.

 

11.       Inkrafttreten/Außerkrafttreten

Die Schulordnung tritt am 01.08.1994 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Schulordnung vom 01.12.1993 außer Kraft.

 

 

 

Ich habe ihre Gebührensatzung und Schulordnung gelesen und akzeptiert,
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